Mit den nachstehenden Informationen möchte Ihnen Arzthaftung 24 einen ersten Überblick über die wichtigsten Aspekte bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler geben.
Wegen der Komplexität des Rechtsgebiets und der Unterschiedlichkeit der einzelnen Fallgestaltungen können diese Ausführungen eine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung – am besten durch Arzthaftung 24 – natürlich nicht ersetzen. Um zu prüfen, ob sich in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld im Zuge eines medizinischen Behandlungsfehlers ergeben könnte, nutzen Sie unseren kostenfreien Sofort-Check 24.
Unter einem ärztlichen Behandlungsfehler wird jeder Verstoß gegen ärztliche Pflichten verstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Behandlungsfehler in jedem ärztlichen Eingriff, der den zum Zeitpunkt der Behandlung zu fordernden ärztlichen Standard unterschreitet. Behandlungsfehler treten im Wesentlichen in drei Fallgruppen auf: Diagnosefehler, Therapiefehler und Qualitätsmängel (z. B. Verstöße gegen Hygienevorschriften). Was ärztlicher Standard ist, bei dessen Unterschreiten durch den behandelnden Arzt von einem Behandlungsfehler auszugehen ist, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft.
Diese Behandlungsfehlerdefinition ist aus Patientensicht eher unbefriedigend. Denn für den Patienten steht regelmäßig nur der von ihm empfundene Misserfolg der Behandlung, vor allem die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, zumindest aber das Ausbleiben des erwünschten Heilungserfolgs im Vordergrund.
Einen Heilungserfolg schuldet der behandelnde Arzt jedoch rechtlich nicht. Er kann einen solchen Heilungserfolg mit Blick auf den unterschiedlich reagierenden menschlichen Organismus und dessen regelmäßig durch Krankheit gestörte Abläufe auch aus medizinischen Gründen nicht schulden. Aus dem Ausbleiben eines Heilungserfolgs allein kann und darf daher weder rechtlich noch medizinisch auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden.
Daher ist für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers allein maßgeblich, ob der behandelnde Arzt bei Diagnose und/oder Therapie den zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung geltenden ärztlichen Standard seiner Fachrichtung beachtet und eingehalten hat. Für den Patienten ist diese Beurteilung schwierig, aber nicht unmöglich.
Gelangen Sie – auch mit Unterstützung von Arzthaftung 24 – nach vorstehenden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgelegen haben kann, weil Ihre Behandlung nicht den Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprach, und wollen Sie nun Ansprüche gegen den behandelnden Arzt verfolgen, dann ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie das Vorliegen eines Behandlungsfehlers auch beweisen können. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten.
Die Ihnen als Patient obliegende Beweislast erfordert es, dass Sie die maßgeblichen Behandlungsgeschehnisse dokumentieren sollten, indem Sie alle wesentlichen Informationen im Zusammenhang mit der Behandlung schriftlich festhalten.
Ihre Dokumentation sollte die Daten der Behandlungstermine, das dabei Besprochene, vor allem Ihre Schilderung der Beschwerden gegenüber dem behandelnden Arzt und die vom Arzt daraufhin getroffene Diagnose, sowie gegebenenfalls verordnete Medikamente und Anwendungen enthalten. Auch noch für die Vergangenheit kann dies in Form eines Gedächtnisprotokolls geschehen. Notieren Sie sich des Weiteren Namen und Anschriften möglicher Zeugen und aller nach- oder begleitend behandelnden Ärzte und der dortigen Behandlungstermine nebst getroffenen Diagnosen und dem bei den Untersuchungen Besprochenen.
Zusätzlich sollten Sie Art und Umfang bereits eingetretener Gesundheitsschäden dokumentieren, indem Sie Art und Schwere physischer oder psychischer Beschwerden und vor allem deren Auswirkungen auf Ihr berufliches und privates Leben (z. B. Beeinträchtigungen in Haushalt und Freizeit) schriftlich niederlegen.
Denken Sie schließlich auch daran, Informationen über alle materiellen Schadenpositionen zu sammeln, beispielsweise Belege über Medikamentenzuzahlungen, Nachweise über erlittene Verdienstausfälle oder Mehraufwendungen durch entstandene Fahrtkosten.
Sicherlich wichtigste Hilfe bei Prüfung und Beweis eines Behandlungsfehlers ist die Sie betreffende Dokumentation des behandelnden Arztes bzw. Krankenhauses selbst. Sie ist vor der Formulierung von Ansprüchen unbedingt einzusehen. Als Patient haben Sie Anspruch darauf, die Sie betreffenden Behandlungsunterlagen einzusehen oder auf Ihre Kosten Kopien davon fertigen zu lassen. Arzthaftung 24 hilft Ihnen auch bei der Durchsetzung dieses Anspruchs.
Arzthaftungsansprüche können sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden.
In eindeutig gelagerten und daher leider seltenen Fällen kann eine außergerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen wegen eines Behandlungsfehlers unmittelbar gegenüber dem behandelnden Arzt bzw. seinem Berufshaftpflichtversicherer gelingen. Ärzte und Krankenhäuser sind wegen der Haftungsfolgen ärztlicher Fehlbehandlung haftpflichtversichert. Zunächst prüft und entscheidet die jeweilige Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhauses über geltend gemachte Ersatzansprüche. Sofern eine Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch aus Sicht des Versicherers keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ein Haftungsanspruch des versicherten Arztes oder des Krankenhauses beweisbar gegeben ist, wird der Versicherer ein Regulierungsangebot unterbreiten und die Haftungsansprüche in der Regel durch einmalige Abfindungszahlung erledigen wollen. Arzthaftung 24 übernimmt für Sie die außergerichtliche Korrespondenz mit Arzt und Krankenhaus sowie deren Berufshaftpflichtversicherung, beziffert Ihre Ansprüche und wirkt auf eine außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche hin.
In weniger eindeutigen oder streitigen Fällen, in denen auf Patientenseite einerseits und Behandlerseite andererseits unterschiedliche Auffassungen zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Behandlungsfehlers bestehen, bietet sich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an. Hierzu haben die Ärztekammern der einzelnen Bundesländer Schlichtungsstellen (in einigen Bundesländern auch Gutachterkommission oder Gutachterstelle genannt) eingerichtet, die es den Beteiligten erleichtern sollen, Streitfälle in Arzthaftpflichtsachen außergerichtlich beizulegen. Die Schlichtungsstellen prüfen das Vorliegen eines behaupteten Behandlungsfehlers und dessen Ursächlichkeit für vorhandene Gesundheitsschäden des Patienten in aller Regel durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlichen Antrag des Patienten oder Arztes tätig, jedoch nur im Falle beiderseitigen Einverständnisses mit der Durchführung des Verfahrens. Vorteil eines Schlichtungsverfahrens: Das Verfahren ist kostenfrei; auch die – in der Regel erheblichen – Kosten für die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens trägt die Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle entscheidet auf der Grundlage des von den Beteiligten vorgetragenen Sachverhalts, des eingeholten medizinischen Gutachtens sowie unter rechtlichen Gesichtspunkten. Das Verfahren endet mit einer abschließenden Beurteilung (Schlichtungsspruch) der Schlichtungsstelle, in der schriftlich dargelegt wird, weshalb Haftungsansprüche für begründet oder unbegründet gehalten werden. Nachteil: Weder die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens getroffene medizinisch-gutachterliche Feststellung noch der Schlichtungsspruch selbst ist rechtsverbindlich. Sie können nur Grundlage für eine dann erneut freiwillige Einigung mit dem haftenden Arzt oder Krankenhaus bzw. deren Berufshaftpflichtversicherer sein. Fühlt sich der Berufshaftpflichtversicherer an ein im Schlichtungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten und die abschließende Beurteilung der Schlichtungsstelle, wonach Haftungsansprüche als begründet angesehen und eine Regulierung der Ansprüche nahegelegt wird, nicht gebunden, ist dem Patienten nicht geholfen. Er hat in diesem Fall trotz eines für ihn günstigen Schlichtungsspruchs zur Durchsetzung seiner Ansprüche nachfolgend gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Neben der Anrufung der Schlichtungsstelle haben Sie auch die Möglichkeit, vor dem Zivilgericht (Amts- oder Landgericht) Ersatzansprüche sogleich gerichtlich durchzusetzen. Vorteil: Ansprüche aus einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil sind – anders als der Schlichtungsspruch einer Schlichtungsstelle – vollstreck-, also durchsetzbar. Wesentlicher Nachteil eines gerichtlichen Verfahrens ist die gegenüber dem Schlichtungsverfahren vielfach längere Verfahrensdauer. Vor allem aber drohen, sofern nicht eine bestehende Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko trägt, im Falle eines Unterliegens im gerichtlichen Verfahren erhebliche Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten der eigenen und der Gegenseite sowie Sachverständigenkosten).
Arzthaftung 24 begleitet Sie durch ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren oder macht Ihre Ansprüche nach Prüfung der Erfolgsaussichten und Bewertung sowie Beratung über die Ihnen entstehenden Prozesskostenrisiken für Sie vor dem zuständigen Zivilgericht geltend.
Im Arzthaftungsprozess trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast. Er hat also die Pflichtverletzung des behandelnden Arztes (den Behandlungsfehler), den bei ihm eingetretenen Schaden, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den erlittenen Schaden sowie das Verschulden des Arztes darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen. Insbesondere der Beweis einer Ursächlichkeit (Kausalität) zwischen Behandlungsfehler und eingetretenem Gesundheitsschaden bereitet in der Praxis größte Schwierigkeiten.
Dem Patienten stehen in besonderen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zur Seite. Insbesondere für den Fall, dass es sich bei der Pflichtverletzung des Arztes um einen groben Behandlungsfehler handelt, gilt zugunsten des Patienten eine Umkehr der Beweislast in der Weise, dass nunmehr der Arzt die Beweislast dafür trägt, dass Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden nicht ursächlich miteinander verknüpft sind. In Fällen grober Behandlungsfehler muss also der behandelnde Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden auch ohne den Behandlungsfehler eingetreten wäre. Ein grober Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn ein Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiv-medizinischer Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Beweislasterleichterungen zugunsten des Patienten kommen auch bei Verletzungen der Dokumentationspflicht in Betracht, indem der behandelnde Arzt die ihm obliegende Pflicht zur Dokumentation der wesentlichen Behandlungsschritte und deren Verlauf verletzt hat.
Besonderer Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung von Patientenansprüchen können Aufklärungsfehler sein. Da jeder die menschliche Integrität berührende Eingriff und somit auch der ärztliche Eingriff eine Körperverletzung darstellt, erfordert der ärztliche Eingriff die Einwilligung des Patienten, die wirksam nur auf der Grundlage ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten über Art und typische Risiken des Eingriffs gegeben werden kann. Richtiger Zeitpunkt, notwendiger Inhalt und typische Fehlerquellen bei der Patientenaufklärung sind Gegenstand umfänglicher Rechtsprechung, deren Darstellung den hier verfügbaren Rahmen sprengen würde.
Arzthaftung 24 prüft für Sie, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen ordnungsgemäßer Patientenaufklärung erfüllt sind oder bereits mangels hinreichender Aufklärung Ersatzansprüche begründet sein können.
Stehen Behandlungsfehler oder die Haftung wegen unzureichender Patientenaufklärung fest, steht dem Patienten ein Anspruch auf Ersatz der hierdurch erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zu.
Materielle Schadenpositionen sind beispielsweise Verdienstausfälle, Heilbehandlungskosten oder Zuzahlungen zu Heilbehandlungskosten und Medikamenten, Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen oder zu sonstigen medizinischen Anwendungen oder Kosten (auch fiktive) für Haushaltshilfen oder Pflege, sofern diese oder andere Kosten ursächlich auf die fehlerhafte Behandlung zurückgehen und bei ordnungsgemäßer Behandlung nicht erforderlich gewesen wären.
Zentrale Bedeutung kommt dem Schmerzensgeld als Ersatz für erlittene immaterielle Schäden, also erlittene physische Schmerzen und/oder psychische Beeinträchtigungen, zu. Es wird als Einmalbetrag oder in Form einer sogenannten Schmerzensgeldrente geleistet.
Arzthaftung 24 hilft Ihnen bei der Erfassung aller materiellen Schadenersatz-Positionen und der Bezifferung eines angemessenen Schmerzensgeldes.
Die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten verjähren binnen 3 Jahren ab Kenntnis vom Anspruchsgrund. Die danach maßgebliche Kenntnis hat der Patient, wenn er die wesentlichen Gegebenheiten des Behandlungsverlaufs kennt und sich daraus auch für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass diese Vorgehensweise von der üblichen Vorgehensweise eines Arztes abweicht und somit ein Behandlungsfehler vorliegen könnte.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wurde.
Ihr Fall im Sofort-Check 24
Schildern Sie uns über unser Formular Ihren Fall. Das Formular spricht dabei alle wesentlichen Fragestellungen an, die für die Beurteilung Ihres Falls erheblich sind. Das vereinfacht Ihnen die Schilderung und ermöglicht zugleich eine sachgerechte Prüfung Ihres Falls.
Die Bewertung
Binnen 24 Stunden prüfen und bewerten wir den von Ihnen geschilderten Sachverhalt und übermitteln Ihnen unsere Stellungnahme. In unserer Stellungnahme lassen wir Sie wissen, ob wir Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers für begründet und durchsetzbar halten und wie die weiteren Schritte aussehen können. Bis hierher ist dieser Dienst für Sie unverbindlich und kostenfrei.
Die Vertretung
Sollte unsere Prüfung der Erfolgsaussichten positiv ausgefallen sein, unterstützen wir Sie – nach gesonderter Beauftragung durch Sie – gerne bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen, zunächst außergerichtlich, erforderlichenfalls auch gerichtlich. Über die Kosten werden Sie vorab im Einzelnen informiert. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, rechnen wir unmittelbar mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.