Ratgeber Arzthaftung
Wann kann ein Diagnosefehler vorliegen?
Eine zunächst unzutreffende Diagnose ist nicht automatisch ein Haftungsfall. Krankheiten können ähnliche Beschwerden verursachen, Befunde können mehrdeutig sein und Diagnosen entwickeln sich häufig schrittweise.
Entscheidend ist die damalige Erkenntnislage
Wichtig ist, welche Beschwerden, Risikofaktoren und Befunde damals bekannt waren. Daraus ergibt sich, an welche möglichen Erkrankungen gedacht und welche Untersuchungen veranlasst werden mussten.
Oft liegt das Problem vor der Diagnose
In vielen Fällen geht es weniger um die abschließende Bewertung als um eine unterlassene Befunderhebung. Wurde eine medizinisch gebotene Untersuchung nicht durchgeführt, können besondere Regeln zur Beweislast eingreifen.
Der Zeitverlust muss Folgen gehabt haben
Ein Anspruch setzt in der Regel voraus, dass eine frühere Diagnose den Verlauf wahrscheinlich verbessert hätte. Dafür werden die damaligen Behandlungsmöglichkeiten, die Prognose und die Dauer der Verzögerung medizinisch bewertet.
Nicht jede zunächst falsche Diagnose ist haftungsrechtlich falsch
Beschwerden können mehrere Ursachen haben, und medizinische Entscheidungen müssen häufig unter Zeitdruck getroffen werden. Deshalb wird nicht rückblickend allein gefragt, ob die erste Diagnose zutraf. Entscheidend ist, ob die erhobenen Befunde damals vertretbar bewertet wurden und ob weitere Untersuchungen erforderlich waren.
Ein Diagnosefehler kann vorliegen, wenn eindeutige Befunde unvertretbar gedeutet werden. Häufiger geht es um einen Befunderhebungsfehler: Eine gebotene Untersuchung, Bildgebung, Laboranalyse oder fachärztliche Abklärung unterbleibt. Diese Unterscheidung ist für die Beweislast bedeutsam und muss anhand der vollständigen Dokumentation vorgenommen werden.
Zeitverlust und Folgen genau trennen
Bei einer verspäteten Diagnose ist zu prüfen, welche Behandlung bei rechtzeitigem Erkennen möglich gewesen wäre. Nicht jeder Zeitverlust verändert den Verlauf. Tragfähig wird der Fall, wenn sich medizinisch begründen lässt, dass frühere Maßnahmen Heilungschancen verbessert, Eingriffe vermieden oder Folgen vermindert hätten.
Hilfreich sind die ursprünglichen Beschwerden, alle Untersuchungsergebnisse, der Zeitpunkt der später richtigen Diagnose und die danach erforderliche Behandlung. Wer die Diagnose korrigiert hat und was dort zu den früheren Befunden gesagt wurde, sollte ebenfalls festgehalten werden.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 630a bis 630h BGB: Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast
- §§ 249, 253, 280 und 823 BGB: Schadensersatz und Schmerzensgeld
- §§ 286 und 287 ZPO: gerichtliche Überzeugungsbildung und Schadensschätzung
Welche Vorschriften im Einzelfall tragen, hängt vom Behandlungsverlauf, dem nachweisbaren Fehler und seinen gesundheitlichen Folgen ab.
Wie ist Ihr Fall einzuordnen?
Schildern Sie kurz, was geschehen ist. Michael Timpf prüft Ihre Anfrage persönlich.