Ratgeber Arzthaftung
Verjährung in Arzthaftungssachen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt jedoch nicht automatisch am Behandlungstag. Entscheidend ist häufig, wann Sie die wesentlichen Umstände und die verantwortliche Person kannten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten kennen müssen.
Kenntnis ist mehr als ein ungutes Gefühl
Bloße Unzufriedenheit mit dem Verlauf genügt nicht zwingend. Andererseits muss nicht bereits jedes medizinische Detail oder ein fertiges Gutachten bekannt sein. Die Abgrenzung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Jahresende und Höchstfristen
Die regelmäßige Frist beginnt grundsätzlich am Ende des betreffenden Jahres. Daneben gelten Höchstfristen, die nicht von Ihrer Kenntnis abhängen. Bei älteren Behandlungen darf deshalb nicht allein auf den Zeitpunkt vertraut werden, an dem erstmals ein Verdacht entstand.
Nicht jede Maßnahme hemmt die Verjährung
Eine Anfrage, ein Gutachtenauftrag oder ein Schriftwechsel wahrt die Frist nicht automatisch. Ob Verhandlungen, ein Schlichtungsverfahren oder gerichtliche Schritte die Verjährung hemmen, muss rechtzeitig und konkret geprüft werden.
Die Jahreszahl allein genügt nicht
Arzthaftungsansprüche unterliegen regelmäßig einer dreijährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Verantwortlichen Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Wann diese Kenntnis vorlag, ist häufig der eigentliche Streitpunkt.
Die bloße Kenntnis eines schlechten Behandlungsergebnisses reicht nicht immer. Andererseits muss nicht bereits ein medizinisches Gutachten vorliegen. Entscheidend ist, ab wann genügend tatsächliche Anhaltspunkte für einen möglichen Fehler und einen dadurch verursachten Schaden bestanden.
Was die Verjährung hemmen kann
Verhandlungen, ein Schlichtungsverfahren oder eine rechtzeitig eingereichte Klage können die Verjährung hemmen. Eine einfache Anfrage, die Anforderung der Patientenakte oder die Meldung bei einer Versicherung genügt dagegen nicht automatisch. Auch ein laufendes MD-Verfahren sollte nicht ohne konkrete Fristenkontrolle als sicherer Schutz verstanden werden.
Bei älteren Behandlungen müssen außerdem Höchstfristen und Besonderheiten des jeweiligen Anspruchs geprüft werden. Deshalb sollten Behandlungsdatum, Zeitpunkt des ersten Verdachts, spätere Diagnose, Schriftwechsel und etwaige Verfahren früh vollständig zusammengestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 630a bis 630h BGB: Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast
- §§ 249, 253, 280 und 823 BGB: Schadensersatz und Schmerzensgeld
- §§ 286 und 287 ZPO: gerichtliche Überzeugungsbildung und Schadensschätzung
Welche Vorschriften im Einzelfall tragen, hängt vom Behandlungsverlauf, dem nachweisbaren Fehler und seinen gesundheitlichen Folgen ab.
Wie ist Ihr Fall einzuordnen?
Schildern Sie kurz, was geschehen ist. Michael Timpf prüft Ihre Anfrage persönlich.