Ratgeber Arzthaftung
Patientenakte anfordern: Inhalt, Form und Kosten
Die Patientenakte ist häufig der Ausgangspunkt einer Arzthaftungsprüfung. Patienten können grundsätzlich unverzüglich Einsicht und elektronische Abschriften verlangen. Die erste Abschrift ist nach § 630g BGB kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Was zur vollständigen Akte gehören kann
Je nach Behandlung zählen dazu Anamnese, Befunde, Arzt- und Pflegeberichte, OP- und Anästhesieprotokolle, Aufklärungsunterlagen, Laborwerte, Bildgebung, Medikationsdaten und interne Verlaufsdokumentation. Ein Entlassungsbrief allein genügt meist nicht.
Elektronische Daten ausdrücklich mitverlangen
Röntgen-, CT- oder MRT-Aufnahmen sollten nicht nur als schriftlicher Befund, sondern in auswertbarer digitaler Form angefordert werden. Auch nachträgliche Änderungen und Zeitstempel können im Einzelfall bedeutsam sein.
Originale bleiben beim Behandler
Üblicherweise werden Kopien oder elektronische Abschriften herausgegeben. Nach Erhalt sollte geprüft werden, ob Zeitraum, Fachabteilungen und wesentliche Dokumentarten vollständig erfasst sind.
Die Akte ist die Arbeitsgrundlage des Falls
Patienten haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation. Dazu gehören nicht nur Arztbriefe, sondern je nach Fall auch Verlaufsdokumentation, Operations- und Anästhesieprotokolle, Pflegeberichte, Aufklärungsunterlagen, Laborwerte, Bildgebung und interne Befundberichte. Elektronisch gespeicherte Unterlagen sind ebenfalls umfasst.
Für eine belastbare Prüfung sollten Unterlagen bei sämtlichen beteiligten Behandlern beigezogen werden. Der Hausarzt kann zusätzliche Arztbriefe oder Verlaufsangaben besitzen; nachbehandelnde Kliniken dokumentieren häufig erstmals die später erkannten Folgen. Deshalb reicht die Akte der unmittelbar beanstandeten Klinik nicht immer aus.
Vollständigkeit kontrollieren
Die Unterlagen sollten zeitlich geordnet und anhand typischer Dokumente geprüft werden. Fehlen erkennbare Bestandteile, ist gezielt nachzufassen. Änderungen und Nachträge müssen grundsätzlich nachvollziehbar bleiben. Eine auffällige Lücke beweist nicht automatisch einen Behandlungsfehler, kann aber für Dokumentation und Beweisführung erheblich sein.
Nach Mandatserteilung kann die Kanzlei die Unterlagen mit Vollmacht und Schweigepflichtentbindung anfordern. Dafür werden Erklärungen für die beanstandete Behandlung sowie regelmäßig für weitere beteiligte Kliniken, Facharztpraxen und den Hausarzt benötigt.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 630a bis 630h BGB: Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast
- §§ 249, 253, 280 und 823 BGB: Schadensersatz und Schmerzensgeld
- §§ 286 und 287 ZPO: gerichtliche Überzeugungsbildung und Schadensschätzung
Welche Vorschriften im Einzelfall tragen, hängt vom Behandlungsverlauf, dem nachweisbaren Fehler und seinen gesundheitlichen Folgen ab.
Wie ist Ihr Fall einzuordnen?
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