Ratgeber Arzthaftung
Befunderhebungsfehler und Beweislast
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn medizinisch gebotene Befunde nicht rechtzeitig erhoben oder gesichert werden. Solche Versäumnisse können für die Beweisführung bedeutsamer sein als eine bloß vertretbare Fehldiagnose.
Welche Untersuchung hätte erfolgen müssen?
Ausgangspunkt sind Beschwerden, Vorbefunde, Risikofaktoren und der damalige medizinische Standard. Entscheidend ist, ob weitere Diagnostik zwingend, naheliegend oder nur eine von mehreren vertretbaren Möglichkeiten war.
Was die Untersuchung wahrscheinlich gezeigt hätte
Danach stellt sich die Frage, welches Ergebnis die unterlassene Untersuchung voraussichtlich erbracht hätte. War ein behandlungsbedürftiger Befund zu erwarten, kann das den Nachweis zugunsten des Patienten erleichtern.
Zeitliche Abläufe genau sichern
Für diese Prüfung sind Zeitpunkte besonders wichtig: erste Beschwerden, Arztkontakte, Untersuchungsanordnungen, Befundzugang und Beginn der späteren Behandlung. Ein geordneter Verlauf hilft, die medizinische Kette nachvollziehbar zu machen.
Wenn nicht die Diagnose, sondern die Untersuchung fehlt
Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn eine medizinisch gebotene Untersuchung oder Kontrolle unterbleibt. Typische Beispiele sind fehlende Laborwerte, unterlassene Bildgebung, keine Kontrolle auffälliger Befunde oder eine versäumte Wiedervorstellung. Das unterscheidet sich von einer vertretbaren Fehlinterpretation bereits erhobener Befunde.
Die Unterscheidung kann erhebliche Folgen für die Beweislast haben. Wäre bei ordnungsgemäßer Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden und wäre das Unterlassen der gebotenen Reaktion grob fehlerhaft, können Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten eingreifen.
Welche Fragen den Fall tragen
Zu klären ist, welche Untersuchung wann geboten war, welches Ergebnis sie voraussichtlich gezeigt hätte und welche Behandlung daraus gefolgt wäre. Ebenso wichtig ist, ob diese Behandlung den späteren Schaden verhindert oder verringert hätte. Ohne diese Kette bleibt der Vorwurf zu abstrakt.
Notieren Sie deshalb Beschwerden, Warnzeichen, ärztliche Kontakte und Empfehlungen zeitlich genau. Bei Kontrolluntersuchungen ist auch wichtig, ob Termine vereinbart, abgesagt oder nicht mitgeteilt wurden.
Rechtliche Grundlagen
- §§ 630a bis 630h BGB: Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation und Beweislast
- §§ 249, 253, 280 und 823 BGB: Schadensersatz und Schmerzensgeld
- §§ 286 und 287 ZPO: gerichtliche Überzeugungsbildung und Schadensschätzung
Welche Vorschriften im Einzelfall tragen, hängt vom Behandlungsverlauf, dem nachweisbaren Fehler und seinen gesundheitlichen Folgen ab.
Wie ist Ihr Fall einzuordnen?
Schildern Sie kurz, was geschehen ist. Michael Timpf prüft Ihre Anfrage persönlich.